Der Beschwerdeführer macht mit Bezug auf diese Vorwürfe geltend, er bestreite in keiner Weise, dass die politische Visa-Kompetenz bei der Zentrale liege. Er habe es indessen als seine Pflicht erachtet, die Interessen der Eidgenossenschaft bestmöglich zu wahren und einen Beitrag zur Entscheidfindung zu leisten. In diesem Sinne habe er sich erlaubt, in einigen politisch besonders brisanten Fällen Anmerkungen anzubringen. Es sei nicht ersichtlich, wie aufgrund seines Verhaltens in den beiden erwähnten Fällen behauptet werden könne, dass er regelmässig versuche, die Weisungen betreffend die Erteilung von Visa in seinem Sinne zu interpretieren.