Geltend gemacht wird schliesslich, dass das Führungsverhalten des Beschwerdeführers, das bereits im Bericht über die diplomatische Inspektion vom 12. November 1996 gerügt worden sei, auch im Jahre 1997 Anlass zu weiteren Beanstandungen gegeben habe. Insbesondere die Beziehungen des Beschwerdeführers zu den beiden Hauptmitarbeitern seien sehr problematisch gewesen, wodurch das Funktionieren der Vertretung nachhaltig gestört worden sei. b. Der Beschwerdeführer macht mit Bezug auf diese Vorwürfe geltend, er bestreite in keiner Weise, dass die politische Visa-Kompetenz bei der Zentrale liege.