Auch habe er für diese Zeit dem Aussenministerium von Y. keinen Geschäftsträger ad interim gemeldet. Der Beschwerdeführer habe im Jahre 1997 den Dienstreisekredit überschritten, obwohl er ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass der Kredit nicht überschritten werden dürfe. Geltend gemacht wird schliesslich, dass das Führungsverhalten des Beschwerdeführers, das bereits im Bericht über die diplomatische Inspektion vom 12. November 1996 gerügt worden sei, auch im Jahre 1997 Anlass zu weiteren Beanstandungen gegeben habe.