3 Es habe zweimal einer Intervention des Departements bedurft, um den Beschwerdeführer auf seine Pflichten aufmerksam zu machen. Der Beschwerdeführer habe sodann dem Departement einen Aufenthalt in G. und die damit verbundene Abwesenheit vom Residenzland nicht angekündigt. Er habe sich ausserdem ohne Bewilligung des Departements in T. aufgehalten, um an einer internationalenKonferenz teilzunehmen. Auch habe er für diese Zeit dem Aussenministerium von Y. keinen Geschäftsträger ad interim gemeldet.