Im vorliegenden Fall kommt erschwerend hinzu, dass die Vorinstanz mit Grund davon ausgehen durfte, dass Leistung und Verhalten des Beschwerdeführers auch in der Zeit nach der mit Vorbehalt erfolgten Wiederwahl nicht befriedigten. a. In der angefochtenen Verfügung wird ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer mit der Visapolitik gegenüber dem Staat Y. nicht habe identifizieren können und dass er regelmässig versucht habe, die Weisungen betreffend die Erteilung von Visa in seinem Sinne zu interpretieren. Angeführt werden der Fall X. und der Fall der Frau des Aussenministers des Staates