Die Vorkommnisse, die zur Wiederwahl mit Vorbehalt geführt hatten, manifestierten sich trotz der guten Arbeit in Teilbereichen in einer Allgemeinheit, welche die Verweigerung der Dienstalterszulage rechtfertigen. 3. Im vorliegenden Fall kommt erschwerend hinzu, dass die Vorinstanz mit Grund davon ausgehen durfte, dass Leistung und Verhalten des Beschwerdeführers auch in der Zeit nach der mit Vorbehalt erfolgten Wiederwahl nicht befriedigten.