Die Vorinstanz konnte das Dienstaltersgeschenk aufgrund der bloss mit Vorbehalt erfolgten Wiederwahl ohne Ermessensfehler verweigern. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen in einzelnen Bereichen gute Arbeit geleistet hatte. Die Vorkommnisse, die zur Wiederwahl mit Vorbehalt geführt hatten, manifestierten sich trotz der guten Arbeit in Teilbereichen in einer Allgemeinheit, welche die Verweigerung der Dienstalterszulage rechtfertigen.