Der Beschwerdeführer habe zu wenig Bereitschaft gezeigt, sich in die Verwaltungsabläufe einzugliedern und mit andern Dienststellen im Interesse einer effizienten Vertretung der Schweiz im Ausland zusammenzuarbeiten. Angesichts dieser im Wiederwahlverfahren festgehaltenen Beanstandungen konnte das EDA mit Grund annehmen, dass Leistung und Verhalten des Beschwerdeführers in der für die Ausrichtung des Dienstaltersgeschenkes massgebenden Zeitspanne (1. Mai 1993-30. April 1998) ungenügend gewesen seien. Die Vorinstanz konnte das Dienstaltersgeschenk aufgrund der bloss mit Vorbehalt erfolgten Wiederwahl ohne Ermessensfehler verweigern.