Das Bundesgericht wies eine dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab. Zur Begründung wurde zusammenfassend ausgeführt, dass sich - selbst wenn den Beschwerdeführer in einzelnen Punkten nicht die volle Verantwortung treffen sollte und er gewisse Verhaltensweisen zu rechtfertigen vermöge - gesamthaft ergebe, dass sein Verhalten und seine Leistung in verschiedener Hinsicht nicht voll befriedigt hätten, seine Amtsführung wegen Nichtbeachtung von Dienstanweisungen eigenwillig gewesen sei und er Schwächen im Führungsbereich aufgewiesen habe.