So verhält es sich auch hier. Vorgeworfen wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Wiederwahlverfahrens, er habe in der vergangenen Amtsperiode wegen seiner eigenwilligen Amtsführung, wegen Schwächen im Führungsbereich, Nichtbeachtung von Dienstanweisungen sowie ungebührlichen Verhaltens gegenüber Mitarbeitern und Dritten den Anforderungen seines Amtes nur noch teilweise zu genügen vermocht. Das Bundesgericht wies eine dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab.