In der Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, dass auf eine vorbehaltlose Wiederwahl nur bei triftigen Gründen verzichtet werden soll (BGE 119 Ib 101 E. 2a). Beziehen sich diese Gründe auf die Leistung oder das Verhalten des Beamten, so kann in der Regel bereits der Umstand, dass die Wiederwahl nur unter Vorbehalt erfolgt ist, als hinreichender Grund für die Verweigerung des Dienstaltersgeschenkes gelten, denn das Dienstaltersgeschenk soll ja eine besondere Anerkennung für die geleisteten Dienste darstellen (vgl. dazu auch VPB 46.1 E. 2 und 3 S. 21 f.). So verhält es sich auch hier.