2 korrekten Verhaltens wiedergewählt worden ist. Gemäss Art. 57 Abs. 1 des Beamtengesetzes vom 30. Juni 1927 (BtG, SR 172.221.10) entscheidet die Wahlbehörde nach Ablauf der Amtsdauer nach freiem Ermessen über die Erneuerung des Dienstverhältnisses. In der Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, dass auf eine vorbehaltlose Wiederwahl nur bei triftigen Gründen verzichtet werden soll (BGE 119 Ib 101 E. 2a).