Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, dass er einen kooperativen Führungsstil pflege und den Weisungen der Zentrale in loyaler Weise nachkomme. Die gegen ihn erhobenen Vorwürfe seien überdies, selbst wenn sie zuträfen, nicht geeignet, das Dienstaltersgeschenk zu verweigern. Diese Massnahme sei unverhältnismässig. Aus den Erwägungen: 1. - 2.a. (vgl. den Entscheid der PRK vom 2. Juni 1999 i. S. M. [PRK 1999-002], VPB 64.37 E. 2) b. Der Zeitraum, für welchen der Beschwerdeführer Anspruch auf ein Dienstaltersgeschenk hat, erstreckt sich vom 1. Mai 1993 bis zum 1. Mai