Wird ein Beamter anlässlich der letzten Wiederwahl bloss unter dem Vorbehalt künftiger genügender Leistungen wiedergewählt, stellt dieser Umstand einen genügenden Grund für die Verweigerung des Dienstaltersgeschenks dar. Dies insbesondere dann, wenn auch das Verhalten nach der Wiederwahl mit Vorbehalt nicht zu befriedigen vermochte (E. 2b und 3a). - Der Verzicht auf die Auflösung des Dienstverhältnisses in der fraglichen Zeit bildet keinen Hinderungsgrund, aufgrund derselben Vorkommnisse das Dienstaltersgeschenk zu kürzen oder zu verweigern (E. 4a).