Bundespersonal. Nichtausrichten des Dienstaltersgeschenks (Art. 80 Abs. 7 BO 3). - Das Dienstaltersgeschenk stellt eine besondere Anerkennung für die geleisteten Dienste dar. Wird ein Beamter anlässlich der letzten Wiederwahl bloss unter dem Vorbehalt künftiger genügender Leistungen wiedergewählt, stellt dieser Umstand einen genügenden Grund für die Verweigerung des Dienstaltersgeschenks dar.