{"Signatur": "CH_VB_012", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-06-22", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_012_JAAC-64-38--_1999-06-22.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004727.pdf?ID=150004727", "Checksum": "42656c298d68ff41602cb12a1a68a853"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.38 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 22.06.1999 JAAC 64.38 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006 22.06.1999 JAAC 64.38 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona 22.06.1999 JAAC 64.38 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral, bis 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:25:54", "Checksum": "cda7fb979d7d24f3380e5a49c9886208", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 22.06.1999 JAAC 64.38 \r\n\n 6\nwenn der Beschwerdeführer geltend macht, die Meldung an die Zentrale sei\nunterblieben, weil bis zuletzt unklar gewesen sei, ob die Konferenz überhaupt\nstattfinde und welches der Teilnehmerkreis sei. Wie der Beschwerdeführer\nselber ausführt, nahm er vor der Teilnahme an der Konferenz mit dem\nschweizerischen Botschafter in G. Kontakt auf und erkundigte sich bei diesem,\nob er etwas dagegen hätte, wenn er an der Konferenz teilnehmen würde.\nEs ist nicht ersichtlich, warum er nicht in gleicher Weise mit der Zentrale\nhätte Kontakt aufnehmen können. Wenn er es nicht tat, so zeigt das, dass\neine befriedigende Zusammenarbeit mit ihm nicht bestand. Wie es sich mit\nden weiteren Vorkommnissen und der generellen Kritik am Führungsstil des\nBeschwerdeführers und am Verhältnis zur Schweizerkolonie in Y. verhält,\nkann unter diesen Umständen dahingestellt bleiben. Aus diesem Grunde sind\nüber die in den Akten liegenden Beweismittel hinaus auch keine zusätzlichen\nBeweise abzunehmen. Es ergibt sich aufgrund der Akten, dass die Vorinstanz\ndie Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer auch im Zeitpunkt nach der\nmit Vorbehalt erfolgten Wiederwahl als unbefriedigend und das Verhalten\ndes Beschwerdeführers als ungenügend erachten konnte. Für die PRK besteht\nkeine Veranlassung, von dieser Beurteilung abzuweichen.\n4.a. Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, die erhobenen Vorwürfe\nhätten bereits im Jahre 1997 Gegenstand einer Voruntersuchung gebildet. Dem\nBeschwerdeführer sei damals die Entlassung angedroht und gleichzeitig\ndie vorzeitige Pensionierung empfohlen worden. In der Folge habe das\nDepartement von dieser Massnahme abgesehen. Es sei unzulässig, die\nVorwürfe im Zusammenhang mit der Ausrichtung des Dienstaltersgeschenkes\nwieder aufzunehmen. Dieser Einwand ist verfehlt. Das Dienstaltersgeschenk\nkann gemäss Art. 80 Abs. 7 der Beamtenordnung (3) vom 29. Dezember 1964\n(BO 3, SR 172.221.103) ganz oder teilweise verweigert werden, wenn Leistung\noder Verhalten des Beamten ungenügend waren. Der Umstand, dass das\nDepartement von einer Auflösung des Dienstverhältnisses absah, kann zum\nvorneherein nicht bedeuten, dass die Vorkommnisse, die Anlass zur Erwägung\ndieser Massnahme gaben, nicht auch Grund für eine Verweigerung des\nDienstaltersgeschenkes sein könnten. Das gilt selbst dann, wenn ein Verfahren\nauf Auflösung des Dienstverhältnisses förmlich eingeleitet wurde. Der blosse\nVerzicht auf die Auflösung des Dienstverhältnisses kommt weder hinsichtlich\ndieser Massnahme noch hinsichtlich der Vorkommnisse, aufgrund derer\ndas Verfahren in Gang gesetzt wurde, Rechtskraft zu. Werden nach einem\nsolchen blossen Verzicht die entsprechenden Vorkommnisse als Grundlage\nfür eine Verweigerung des Dienstaltersgeschenkes herangezogen, so ist in\ndiesem Verfahren selbständig zu prüfen, ob Verhalten oder Leistung des\nBeschwerdeführers als ungenügend zu bezeichnen sind. Wie es sich verhielte,\nwenn die Vorkommnisse Gegenstand einer förmlichen Verfügung oder des\nEntscheides einer Rechtsmittelinstanz gebildet hätten, kann dahingestellt\nbleiben, da ein solcher Sachverhalt hier nicht vorliegt.\nb. Nicht zu beanstanden ist sodann, dass die Vorinstanz die Ausrichtung des\nDienstaltersgeschenkes nicht lediglich teilweise, sondern ganz verweigerte.\nDiese Massnahme widerspricht dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit\nnicht. Die ungenügende Leistung bzw. das ungenügende Verhalten des\nBeschwerdeführers beziehen sich nicht nur auf einen Einzelfall, sondern\nhaben sich in mehrfacher Weise manifestiert. Zwar verhält es sich durchaus\nso, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers auch Qualitäten aufweist. Indes\n\n"}