{"Signatur": "CH_VB_012", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-06-22", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_012_JAAC-64-38--_1999-06-22.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004727.pdf?ID=150004727", "Checksum": "42656c298d68ff41602cb12a1a68a853"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.38 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 22.06.1999 JAAC 64.38 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006 22.06.1999 JAAC 64.38 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona 22.06.1999 JAAC 64.38 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral, bis 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:25:54", "Checksum": "cda7fb979d7d24f3380e5a49c9886208", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 22.06.1999 JAAC 64.38 \r\n\n 5\nvon dieser Einschätzung abweichende Beurteilung vorzunehmen. Der\nBeschwerdeführer vermag nicht zu seinen Gunsten geltend zu machen,\ndass seine Zusammenarbeit mit anderen Bundesstellen gut gewesen sei.\nSelbst wenn das zutreffen sollte, so ändert das nichts daran, dass die\nZusammenarbeit mit der ihm vorgesetzten Stelle gestört war. Namentlich\noblag es dieser Stelle und nicht dem Beschwerdeführer, die Art und Weise\nder Aufgabenerfüllung zu bestimmen. Dass die Zusammenarbeit mit dem\nBeschwerdeführer mühselig war, ergibt sich - jedenfalls zum Teil - auch aus\nden Vorkommnissen, die in der angefochtenen Verfügung erwähnt werden.\nIn der angefochtenen Verfügung wird ausgeführt, der Beschwerdeführer\nhabe Mühe bekundet, sich mit der Visa-Politik der Zentrale zu identifizieren\nund diese Politik umzusetzen. In der Beschwerde wird zu diesem Punkt\nzu Recht geltend gemacht, von einem Missionschef werde erwartet, dass\ner die Zentrale auf negative Auswirkungen aufmerksam mache, welche\ndiese Politik auf die Interessen der Eidgenossenschaft im Gastland haben\nkönnte. Indes gibt es dabei eine Grenze, jenseits welcher dieses von einem\nMissionschef erwartete Verhalten nicht mehr als konstruktives Mitdenken\nerachtet werden kann, sondern sich als mangelnde Identifikation mit der\nvorgegebenen Politik erweist und zur Belastung in der Zusammenarbeit\nwird. Dahin geht der Vorwurf der Vorinstanz. Auch diese Beurteilung ist\nvorab von der unmittelbar vorgesetzten Stelle vorzunehmen. Ob die PRK\ndieser Beurteilung aufgrund der angeführten Visa-Beispiele allein folgen\nkönnte, mag fraglich erscheinen. Wie es sich damit verhält, kann jedoch\ndahingestellt bleiben. Die Beurteilung der Vorinstanz kann nicht als verfehlt\nerachtet werden, wenn auch die übrigen Vorkommnisse berücksichtigt\nwerden, die in der angefochtenen Verfügung angeführt werden. So wird\ngeltend gemacht, der Beschwerdeführer habe sich geweigert, schweizerische\nGerichtsakten an das Aussenministerium von Y. weiterzuleiten. Auch in\ndiesem Punkt macht der Beschwerdeführer geltend, es habe ihm oblegen, die\nZentrale auf Schwierigkeiten aufmerksam zu machen, die daraus entstehen\nkönnten. Wenn der Beschwerdeführer indes selbst nach einer telefonischen\nRücksprache mit der DV/EDA, die auf der Zustellung beharrte, die Akten in\ndie Schweiz zurücksandte, so erhärtet das die Beurteilung der Vorinstanz,\ndass die Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer mühselig war und der\nBeschwerdeführer die Grenze zwischen einem kritischen Mitdenken und\neigenmächtigem Vorgehen nicht richtig zu ziehen verstand. Nicht zu entlasten\nvermag den Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang sein Einwand, nach\nder abermaligen Zusendung der Gerichtsakten habe er diese ohne weiteres an\ndas Aussenministerium von Y. weitergeleitet und vom betreffenden Fall weder\nvon der Zentrale noch von den Behörden von Y. noch etwas gehört. Dies zeigt\nvielmehr, dass die Einschätzung der Sachlage durch den Beschwerdeführer\nund sein Verhalten von Anfang an verfehlt waren. Es lässt sich mit Grund\nsagen, sein Vorgehen sei eigenmächtig und die Zusammenarbeit mit ihm\nmühselig gewesen. Das Gleiche gilt mit Bezug auf die Mitwirkung an der\nKonferenz in L. Wenn der Beschwerdeführer an dieser Konferenz teilnahm,\nohne sich darüber vorab mit der Zentrale abzusprechen, so kann das nicht\nanders denn als eigenmächtig bezeichnet werden. Die Vorgehensweise des\nBeschwerdeführers erhärtet, dass zwischen der Zentrale und ihm auch\nin der Zeit nach der Wiederwahl keine befriedigende Zusammenarbeit\nbestand. Es ist offenkundig, dass es dem Beschwerdeführer oblegen hätte,\nsich mit der Zentrale über die Teilnahme abzusprechen. Unverständlich ist,\n\n"}