{"Signatur": "CH_VB_012", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-06-22", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_012_JAAC-64-38--_1999-06-22.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004727.pdf?ID=150004727", "Checksum": "42656c298d68ff41602cb12a1a68a853"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.38 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 22.06.1999 JAAC 64.38 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006 22.06.1999 JAAC 64.38 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona 22.06.1999 JAAC 64.38 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral, bis 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:25:54", "Checksum": "cda7fb979d7d24f3380e5a49c9886208", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 22.06.1999 JAAC 64.38 \r\n\n 4\nhabe sich zwar bereits Mitte März beim schweizerischen Botschafter in G.\nerkundigt, ob dieser etwas dagegen hätte, wenn der Beschwerdeführer an\neiner internationalenKonferenz in L. teilnehmen werde. Bis zuletzt sei jedoch\nunklar gewesen, ob die Konferenz überhaupt und mit welchen Teilnehmern\nstattfinden werde. In Anbetracht der Relevanz dieser Konferenz habe sich\nder Beschwerdeführer dann entschlossen, an der Konferenz teilzunehmen,\nobschon er nicht mehr die Zeit gehabt habe, sich vorgängig mit der Zentrale\nabzusprechen. Die Überschreitung des Dienstreisekredits habe sich aus\nder Überreichung des Beglaubigungsschreibens in Ae. G. ergeben. Eine\nRücksprache mit der Zentrale wäre weder sinnvoll noch möglich gewesen,\nweil vor der Reise nicht mit einer Überschreitung habe gerechnet werden\nmüssen und weil die Einladung nur knapp vorher eingetroffen sei. Mit Bezug\nauf die Kritik am Führungsverhalten wird ausgeführt, der Beschwerdeführer\nhabe sein Amt in L. unter schwierigen Umständen antreten müssen. Bei\nseinem Amtsantritt seien offenbar wegen der Konflikte bei der Übergabe\nder Botschaft in M. Ressentiments des Botschaftspersonals entstanden. Das\nhabe von Anfang an die Stellung des Beschwerdeführers als Missionschef\nbelastet. In der Folge sei der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit\nder Ermordung des Regimekritikers K. in die Schweiz zurückberufen\nworden. Dieser Zustand habe ein halbes Jahr gedauert und scheine ein\nHauptgrund für die Schwierigkeiten mit den beiden ersten Mitarbeitern\ngewesen zu sein. Nach der Rückkehr des Beschwerdeführers nach L. habe\nsich vorerst wegen Ferienabwesenheiten schon aus rein zeitlichen Gründen\nkeine Zusammenarbeit einspielen können. Die beiden ersten Mitarbeiter\nhätten in der Folge offensichtlich Mühe bekundet, die zwischenzeitlich\nwahrgenommenen Aufgaben wieder an den Missionschef abzutreten.\nEin konstruktiver Austausch habe sich vor der Inspektion von 1996 nicht\nentwickeln können. Der Beschwerdeführer habe versucht, nach der\nInspektion entsprechend den gemachten Empfehlungen seinen Führungsstil\nan die im Anschluss an die Inspektion entstandene verfahrene Situation\nanzupassen. Das habe indessen nur eine vorübergehende Beruhigung der\nSituation bewirkt. Es seien neue Schwierigkeiten hinzugekommen. Das\nKlima auf der Botschaft habe sich erst nach dem Weggang des Kanzleichefs\ndauerhaft verbessern lassen. Es sei aber auch das Verhalten der Zentrale nicht\ndazu angetan gewesen, das Betriebsklima auf der Botschaft zu verbessern.\nGesamthaft ergebe sich, dass der Führungsstil des Beschwerdeführers keinen\nAnlass zu Vorwürfen biete und dass sich das Betriebsklima seit dem Weggang\ndes Kanzleichefs wesentlich verbessert habe. Das sei auch bei der Ende 1998\nvorgenommenen Inspektion festgestellt worden.\nc. Diese Ausführungen vermögen die Feststellung der Vorinstanz,\nLeistung und Verhalten des Beschwerdeführers hätten auch in der Zeit\nnach der mit Vorbehalt erfolgten Wiederwahl nicht befriedigt, nicht zu\nentkräften. Zwar verhält es sich nicht so, dass Leistung und Verhalten des\nBeschwerdeführers in jeder Hinsicht ungenügend gewesen wären. Solches\nmacht auch die Vorinstanz nicht geltend. Indes ergibt sich aufgrund der\nAkten mit hinreichender Überzeugungskraft, dass die Zusammenarbeit\nmit dem Beschwerdeführer gesamthaft auch in der neuen Amtsdauer\nunbefriedigend war. So wird im Inspektionsbericht über die Kontrollperiode\n1996-1998 ausgeführt, dass das Verhältnis des Beschwerdeführers zur\nZentrale wegen seiner eigenwilligen Interpretation von Weisungen auch\nweiterhin nicht optimal sei. Für die PRK besteht keine Veranlassung, eine\n\n"}