{"Signatur": "CH_VB_012", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-06-22", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_012_JAAC-64-38--_1999-06-22.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004727.pdf?ID=150004727", "Checksum": "42656c298d68ff41602cb12a1a68a853"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.38 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 22.06.1999 JAAC 64.38 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006 22.06.1999 JAAC 64.38 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona 22.06.1999 JAAC 64.38 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral, bis 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:25:54", "Checksum": "cda7fb979d7d24f3380e5a49c9886208", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 22.06.1999 JAAC 64.38 \r\n\n 3\nEs habe zweimal einer Intervention des Departements bedurft, um den\nBeschwerdeführer auf seine Pflichten aufmerksam zu machen. Der\nBeschwerdeführer habe sodann dem Departement einen Aufenthalt in G.\nund die damit verbundene Abwesenheit vom Residenzland nicht angekündigt.\nEr habe sich ausserdem ohne Bewilligung des Departements in T. aufgehalten,\num an einer internationalenKonferenz teilzunehmen. Auch habe er für\ndiese Zeit dem Aussenministerium von Y. keinen Geschäftsträger ad interim\ngemeldet. Der Beschwerdeführer habe im Jahre 1997 den Dienstreisekredit\nüberschritten, obwohl er ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden\nsei, dass der Kredit nicht überschritten werden dürfe. Geltend gemacht\nwird schliesslich, dass das Führungsverhalten des Beschwerdeführers, das\nbereits im Bericht über die diplomatische Inspektion vom 12. November 1996\ngerügt worden sei, auch im Jahre 1997 Anlass zu weiteren Beanstandungen\ngegeben habe. Insbesondere die Beziehungen des Beschwerdeführers zu den\nbeiden Hauptmitarbeitern seien sehr problematisch gewesen, wodurch das\nFunktionieren der Vertretung nachhaltig gestört worden sei.\nb. Der Beschwerdeführer macht mit Bezug auf diese Vorwürfe geltend,\ner bestreite in keiner Weise, dass die politische Visa-Kompetenz bei der\nZentrale liege. Er habe es indessen als seine Pflicht erachtet, die Interessen\nder Eidgenossenschaft bestmöglich zu wahren und einen Beitrag zur\nEntscheidfindung zu leisten. In diesem Sinne habe er sich erlaubt, in einigen\npolitisch besonders brisanten Fällen Anmerkungen anzubringen. Es sei\nnicht ersichtlich, wie aufgrund seines Verhaltens in den beiden erwähnten\nFällen behauptet werden könne, dass er regelmässig versuche, die Weisungen\nbetreffend die Erteilung von Visa in seinem Sinne zu interpretieren. Der\nBeschwerdeführer habe jeweils nur die möglichen Konsequenzen für seine\nArbeit in Y. darzustellen versucht. Im Falle von D. habe er die Gerichtsakten\ndeshalb nicht routinemässig an die Behörden von Y. weitergeleitet, weil es\nsich seiner Ansicht nach um einen Fall gehandelt habe, der juristisch an\nder Grenze gelegen habe und der zudem politisch heikel gewesen sei. Es\nhabe die Gefahr bestanden, dass die Aufgabenerfüllung durch die Botschaft,\ninsbesondere das Führen eines kritischen Dialogs mit dem Regime in Y.,\nwesentlich erschwert würde. Er habe deshalb die Direktion für Völkerrecht\n(DV/EDA) kontaktiert und seine Bedenken telefonisch dargelegt. Da ihn die\ntelefonischen Auskünfte nicht befriedigt hätten und weil auf seine Argumente\nmateriell in keiner Art und Weise eingegangen worden sei, aber auch um\nseinen Argumenten in einem formellen Sinn Ausdruck zu geben, habe er\ndie Gerichtsakten mit Schreiben vom 11. Februar 1997 zurückgesandt mit\nder Bitte, den ganzen Fragenkomplex noch einmal gründlich zu überdenken.\nAuch hier habe der Beschwerdeführer seine Aufgaben wahrgenommen, zu\ndenen auch gehöre, dass er abschätze, welche Auswirkungen Handlungen\nder Eidgenossenschaft auf das von ihm betreute Gebiet haben könnten.\nNachdem die Akten mit einer schriftlichen Begründung erneut nach L.\ngekommen seien, habe er diese unverzüglich und instruktionsgemäss\nan das Aussenministerium von Y. weitergeleitet. In der Folge habe die\nBotschaft von dieser Angelegenheit nichts mehr gehört, weder aus dem\nAussenministerium von Y. noch aus der Schweiz. Der Aufenthalt in G. sei\ndem Aussenministerium von Y. ordnungsgemäss gemeldet worden. Ebenfalls\nsei am 11. März 1997 ein Ferienavis erfolgt. Nicht vorgängig gemeldet worden\nsei dagegen der Aufenthalt in L. vom 26. bis 27. März 1997, was mit den\nbesonderen Umständen dieser Reise zu tun habe. Der Beschwerdeführer\n\n"}