{"Signatur": "CH_VB_012", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-06-22", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_012_JAAC-64-38--_1999-06-22.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004727.pdf?ID=150004727", "Checksum": "42656c298d68ff41602cb12a1a68a853"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 64.38 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 22.06.1999 JAAC 64.38 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006 22.06.1999 JAAC 64.38 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona 22.06.1999 JAAC 64.38 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral, bis 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:25:54", "Checksum": "cda7fb979d7d24f3380e5a49c9886208", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 22.06.1999 JAAC 64.38 \r\n\n 2\nkorrekten Verhaltens wiedergewählt worden ist. Gemäss Art. 57 Abs. 1\ndes Beamtengesetzes vom 30. Juni 1927 (BtG, SR 172.221.10) entscheidet\ndie Wahlbehörde nach Ablauf der Amtsdauer nach freiem Ermessen\nüber die Erneuerung des Dienstverhältnisses. In der Rechtsprechung\nist jedoch anerkannt, dass auf eine vorbehaltlose Wiederwahl nur bei\ntriftigen Gründen verzichtet werden soll (BGE 119 Ib 101 E. 2a). Beziehen\nsich diese Gründe auf die Leistung oder das Verhalten des Beamten, so\nkann in der Regel bereits der Umstand, dass die Wiederwahl nur unter\nVorbehalt erfolgt ist, als hinreichender Grund für die Verweigerung des\nDienstaltersgeschenkes gelten, denn das Dienstaltersgeschenk soll ja eine\nbesondere Anerkennung für die geleisteten Dienste darstellen (vgl. dazu auch\nVPB 46.1 E. 2 und 3 S. 21 f.). So verhält es sich auch hier. Vorgeworfen wurde\ndem Beschwerdeführer im Rahmen des Wiederwahlverfahrens, er habe in der\nvergangenen Amtsperiode wegen seiner eigenwilligen Amtsführung, wegen\nSchwächen im Führungsbereich, Nichtbeachtung von Dienstanweisungen\nsowie ungebührlichen Verhaltens gegenüber Mitarbeitern und Dritten den\nAnforderungen seines Amtes nur noch teilweise zu genügen vermocht. Das\nBundesgericht wies eine dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde\nab. Zur Begründung wurde zusammenfassend ausgeführt, dass sich\n- selbst wenn den Beschwerdeführer in einzelnen Punkten nicht die\nvolle Verantwortung treffen sollte und er gewisse Verhaltensweisen zu\nrechtfertigen vermöge - gesamthaft ergebe, dass sein Verhalten und seine\nLeistung in verschiedener Hinsicht nicht voll befriedigt hätten, seine\nAmtsführung wegen Nichtbeachtung von Dienstanweisungen eigenwillig\ngewesen sei und er Schwächen im Führungsbereich aufgewiesen habe.\nDer Beschwerdeführer habe zu wenig Bereitschaft gezeigt, sich in die\nVerwaltungsabläufe einzugliedern und mit andern Dienststellen im Interesse\neiner effizienten Vertretung der Schweiz im Ausland zusammenzuarbeiten.\nAngesichts dieser im Wiederwahlverfahren festgehaltenen Beanstandungen\nkonnte das EDA mit Grund annehmen, dass Leistung und Verhalten des\nBeschwerdeführers in der für die Ausrichtung des Dienstaltersgeschenkes\nmassgebenden Zeitspanne (1. Mai 1993-30. April 1998) ungenügend gewesen\nseien. Die Vorinstanz konnte das Dienstaltersgeschenk aufgrund der bloss\nmit Vorbehalt erfolgten Wiederwahl ohne Ermessensfehler verweigern.\nDaran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen in\neinzelnen Bereichen gute Arbeit geleistet hatte. Die Vorkommnisse, die zur\nWiederwahl mit Vorbehalt geführt hatten, manifestierten sich trotz der guten\nArbeit in Teilbereichen in einer Allgemeinheit, welche die Verweigerung der\nDienstalterszulage rechtfertigen.\n3. Im vorliegenden Fall kommt erschwerend hinzu, dass die Vorinstanz\nmit Grund davon ausgehen durfte, dass Leistung und Verhalten des\nBeschwerdeführers auch in der Zeit nach der mit Vorbehalt erfolgten\nWiederwahl nicht befriedigten.\na. In der angefochtenen Verfügung wird ausgeführt, dass sich der\nBeschwerdeführer mit der Visapolitik gegenüber dem Staat Y. nicht habe\nidentifizieren können und dass er regelmässig versucht habe, die Weisungen\nbetreffend die Erteilung von Visa in seinem Sinne zu interpretieren. Angeführt\nwerden der Fall X. und der Fall der Frau des Aussenministers des Staates\nY. Der Beschwerdeführer habe sich zudem geweigert, im Falle D. gegen\nden Staat Y. die Gerichtsakten an die Behörden von Y. zu übermitteln.\n\n"}