worden wäre, wenn er nicht aus medizinischen Gründen den Bundesdienst Ende Februar 1999 verlassen hätte. Der Beschwerdeführer hat mit seinem Verhalten in nicht leichter Art gegen die Treuepflicht zum Bund verstossen. 7 Das VBS verletzte deshalb das ihm zustehende Ermessen nicht, wenn es dem Beschwerdeführer trotz seiner tadellosen beruflichen Leistungen das Dienstaltersgeschenk nicht in vollem Umfang ausrichtete. Vielmehr trug es mit der Kürzung um einen Viertel den guten Leistungen einerseits und dem mangelhaften ausserdienstlichen Verhalten andererseits angemessen Rechnung. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.