Für sein Verhalten wurde der Beschwerdeführer am 9. Februar 1999 disziplinarisch mit einem Verweis bestraft. Diese Massnahme ist vom Beschwerdeführer akzeptiert worden und in Rechtskraft erwachsen. Auch wenn die nachträgliche Einsicht in sein Fehlverhalten sowie seine guten Leistungsausweise zu würdigen sind, muss zusammenfassend festgehalten werden, dass das ungebührliche ausserdienstliche Verhalten des Beschwerdeführers einerseits das Ansehen eines Teils der öffentlichen Verwaltung schädigte und dass der Beschwerdeführer andererseits für seinen Vorgesetzten auf eine Weise untragbar wurde, dass eine Umgestaltung des Dienstverhältnisses aus wichtigen Gründen (Art. 55 Abs. 1 BtG) verfügt