Dies gilt in verstärktem Masse dann, wenn es sich um einen Exponenten eines Verwaltungszweigs handelt, auf dessen Aktivitäten aus gesellschaftspolitischen Gründen ohnehin sensibler reagiert wird. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer als Urheber der anonymen Schreiben in verschiedenen Zeitungsartikeln direkt auch in Zusammenhang mit seiner Arbeitgeberin, der Felddivision X., gebracht (...). Der von seinem Vorgesetzten geltend gemachte Vertrauensverlust und der Antrag um Versetzung sind somit ohne weiteres nachvollziehbar. Für sein Verhalten wurde der Beschwerdeführer am 9. Februar 1999 disziplinarisch mit einem Verweis bestraft.