Auf die Einleitung von Straf- und Zivilverfahren sei in der Folge verzichtet worden. Dem ist entgegenzuhalten, dass es dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung offensichtlich abträglich ist, wenn in den Medien wahrheitsgemäss verbreitet wird, ein Beamter habe mit anonymen Schreiben Mitbürger belästigt. Dies gilt in verstärktem Masse dann, wenn es sich um einen Exponenten eines Verwaltungszweigs handelt, auf dessen Aktivitäten aus gesellschaftspolitischen Gründen ohnehin sensibler reagiert wird.