So hat der Beschwerdeführer in der Zeit von 1991 bis 1998 fünf verschiedene Bürger seiner Wohngemeinde mit insgesamt 13 anonymen Briefen - in Form von Flugblättern, handschriftlich kommentierten Leserbriefen, usw. - belästigt. In diesen anonymen Briefen äusserte er sich gegenüber den Betroffenen in teilweise massiv ehrenrühriger Weise. Als die Betroffenen den Beschwerdeführer im August 1998 als Verfasser der anonymen Schreiben entlarvten, wurde die Angelegenheit publik, in den lokalen Medien verbreitet und damit einem breiten Publikum bekannt. Die Vorinstanz geht zu Recht davon aus, dass damit das Vertrauen zumindest eines Teils der Bevölkerung