Sein Leistungsausweis sowie seine guten beruflichen Qualifikationen werden von keiner Seite bestritten oder in Zweifel gezogen. Die Kürzung des Dienstaltersgeschenkes wird denn auch nicht mit mangelhaften Leistungen begründet, sondern ausschliesslich mit dem (ausserdienstlichen) Verhalten des Beschwerdeführers und den diesbezüglichen Rückwirkungen auf das Dienstverhältnis. So hat der Beschwerdeführer in der Zeit von 1991 bis 1998 fünf verschiedene Bürger seiner Wohngemeinde mit insgesamt 13 anonymen Briefen - in Form von Flugblättern, handschriftlich kommentierten Leserbriefen, usw. - belästigt.