Was die Leistung des Beschwerdeführers angeht, ist festzustellen, dass er während seiner Dienstzeit die ihm übertragenen dienstlichen Aufgaben zur vollen Zufriedenheit seines direkten Vorgesetzten, Divisionär R., erfüllte. Er setzte sich mit grossem Engagement für seine Arbeit ein und schreckte dabei auch vor dem Leisten von Überzeit nicht zurück. Sein Leistungsausweis sowie seine guten beruflichen Qualifikationen werden von keiner Seite bestritten oder in Zweifel gezogen.