Im vorliegenden Fall lässt sich den Akten entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 24. Januar 1999 das 20. Dienstjahr in der Bundesverwaltung vollendete. Er hat somit nach dem bisher Gesagten Anspruch auf die Ausrichtung eines Dienstaltersgeschenkes im Wert von einem Zwölftel der Jahresbesoldung, sofern seine Leistungen oder sein (inneroder ausserdienstliches) Verhalten nicht eine Kürzung oder vollständige Verweigerung nahelegen bzw. rechtfertigen. Was die Leistung des Beschwerdeführers angeht, ist festzustellen, dass er während seiner Dienstzeit die ihm übertragenen dienstlichen Aufgaben zur vollen Zufriedenheit seines direkten Vorgesetzten, Divisionär R., erfüllte.