Offenbart der Bedienstete ein ausserdienstliches Verhalten, welches unter moralischen Aspekten von der Gesellschaft normalerweise missbilligt wird, so ist die Treuepflicht des Beamten bzw. das Vertrauen in seine Amtsführung erst (aber immerhin) dann berührt, wenn deswegen die Glaubwürdigkeit und damit die Funktionstüchtigkeit der Verwaltung leidet (vgl. Hangartner, a.a.O., S. 395 ff.). 3. Im vorliegenden Fall lässt sich den Akten entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 24. Januar 1999 das 20. Dienstjahr in der Bundesverwaltung vollendete.