Zürich 1998, S. 79). In jedem Falle hat sich der Beamte inner- und ausserdienstlich so zu verhalten, dass er seine dienstlichen Aufgaben gehörig erfüllen kann (vgl. BGE 108 Ia 175 E. 4b/aa mit Hinweisen). Der Grundsatz, dass Beamte im Privatleben mit den nicht im öffentlichen Dienst stehenden Personen gleichgestellt sind, gilt nur soweit, als das ausserdienstliche Verhalten die berufliche Tätigkeit nicht beeinträchtigt (Peter Hänni, Die Treuepflicht im öffentlichen Dienstrecht, Freiburg 1982, S. 39). Die Verletzung der Treuepflicht kann bewirken, dass der Beamte nicht mehr vertrauenswürdig ist.