5 Schweizerisches Recht [ZSR], 103/1984 I, S. 494 f.). Der Beamte hat dafür zu sorgen, dass er über seine eigentliche Arbeitsleistung hinaus die Interessen des Gemeinwesens wahrt und fördert sowie Schaden vom ihm abwendet. Bei privatem Fehlverhalten ist insbesondere zu prüfen, ob es sich negativ auf die Glaubwürdigkeit der Verwaltung auswirkt (vgl. Ivo Hangartner, Treuepflicht und Vertrauenswürdigkeit des Beamten, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 85/1984, S. 395; Evi Schwarzenbach Heusser, Das Personalrecht des Kantons Thurgau, Diss. Zürich 1998, S. 79).