Vom Beamten wird verlangt, dass er seine Aufgaben treu und gewissenhaft erfüllt und für die Interessen des Bundes einsteht. Auch wenn seit der Revision des Beamtengesetzes vom 19. Dezember 1986, die am 1. Juli 1987 in Kraft getreten ist, die vorher enthaltene Wendung «in und ausserhalb des Dienstes» fallengelassen wurde, will das nicht heissen, dass das Verhalten ausserhalb des Dienstes völlig unbeachtlich sei. Mit der Änderung sollte bloss dem Missverständnis vorgebeugt werden, dass das Verhalten ausserhalb des Dienstes gleichermassen umfassend der beamtenrechtlichen Wertung unterliege wie das Verhalten im Dienst.