24 BtG bestimmt, dass sich der Beamte durch sein Verhalten der Achtung und des Vertrauens würdig zu erweisen hat, die seine dienstliche Stellung erfordern (Treuepflicht). Diese Treuepflicht ist Ausfluss des besonderen Rechtsverhältnisses, das zwischen dem Bediensteten und dem Bund besteht. Vom Beamten wird verlangt, dass er seine Aufgaben treu und gewissenhaft erfüllt und für die Interessen des Bundes einsteht.