Musste jedoch ein Bediensteter in den vergangenen Jahren disziplinarisch bestraft werden, so kann dies die Wahlbehörde zur Überzeugung führen, die Leistung oder das Verhalten verdienten nicht oder nur teilweise die besondere Anerkennung durch ein Dienstaltersgeschenk. Die disziplinarische Ahndung eines Fehlverhaltens schliesst somit nicht aus, dass ein Dienstaltersgeschenk aufgrund desselben Verhaltens gekürzt oder gestrichen wird (vgl. VPB 46.1 S. 21 f. E. 2, 3). b. Art. 24 BtG bestimmt, dass sich der Beamte durch sein Verhalten der Achtung und des Vertrauens würdig zu erweisen hat, die seine dienstliche Stellung erfordern (Treuepflicht).