Beim Disziplinarrecht geht es darum, der Verwaltung das Mittel in die Hand zu geben, um denjenigen Beamten, der gegen Dienstpflichten verstösst, künftig zu pflichtgemässem Handeln anzuhalten. Das Institut des Dienstaltersgeschenkes hat dagegen, wie bereits gesehen, zum Zweck, dem Arbeitnehmer eine besondere Anerkennung zum Ausdruck zu bringen. Musste jedoch ein Bediensteter in den vergangenen Jahren disziplinarisch bestraft werden, so kann dies die Wahlbehörde zur Überzeugung führen, die Leistung oder das Verhalten verdienten nicht oder nur teilweise die besondere Anerkennung durch ein Dienstaltersgeschenk.