Sonst ist nur eine teilweise Kürzung zulässig. Selbst unter diesen Umständen vermag sich eine Kürzung jedoch nur zu rechtfertigen, wenn der Vorfall die sonstige genügende Leistung oder das sonstige genügende Verhalten in Frage zu stellen vermag. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Massnahmen des Disziplinarrechts einerseits und eine Kürzung oder Streichung des Dienstaltersgeschenkes andererseits auseinanderzuhalten sind. Beim Disziplinarrecht geht es darum, der Verwaltung das Mittel in die Hand zu geben, um denjenigen Beamten, der gegen Dienstpflichten verstösst, künftig zu pflichtgemässem Handeln anzuhalten.