Eine vollständige Verweigerung des Dienstaltersgeschenkes kann ohne Ermessensfehler verfügt werden, wenn die ungenügende Leistung oder das ungenügende Verhalten sich in einer gewissen Allgemeinheit manifestiert hat, ohne dass mit Bezug auf die abgelaufene Zeit eine pro rata Berechnung vorzunehmen ist. Ungenügende Leistung oder ungenügendes Verhalten, das sich bloss auf ein einzelnes Vorkommnis oder einen bestimmten, relativ kurzen Zeitraum bezieht, vermag jedenfalls solange nicht zu einer vollständigen Verweigerung des Dienstaltersgeschenkes zu führen, als dieser Einzelfall nicht eine besondere Schwere aufweist. Sonst ist nur eine teilweise Kürzung zulässig.