einerseits Anerkennung für die bisherige Leistung und Treue des Beamten, anderseits Ansporn für die weitere Tätigkeit (vgl. auch VPB 46.1 S. 21 E. 2). Eine vollständige Verweigerung des Dienstaltersgeschenkes kann ohne Ermessensfehler verfügt werden, wenn die ungenügende Leistung oder das ungenügende Verhalten sich in einer gewissen Allgemeinheit manifestiert hat, ohne dass mit Bezug auf die abgelaufene Zeit eine pro rata Berechnung vorzunehmen ist.