65 der Angestelltenordnung vom 10. November 1959 [AngO], SR 172.221.104). Der Bundesrat hat das weite Ermessen, das der Wahlbehörde nach der gesetzlichen Regelung an sich zusteht, so konkretisiert, dass das Dienstaltersgeschenk nach Erreichen der im Gesetz genannten Dienstzeiten grundsätzlich ausgerichtet wird. Es kann nur dann ganz oder teilweise verweigert werden, wenn Leistung oder Verhalten des Beamten ungenügend sind (Art. 58 Abs. 7 BO 1). Das Dienstaltersgeschenk ist, ähnlich wie die Gratifikation im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis (Art. 322d des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 über das Obligationenrecht [OR], SR 220; vgl. Manfred Rehbinder, in: Kommentar zum Schweizerischen