49 Abs. 1 BtG kann dem Beamten nach Vollendung des 20. Dienstjahres beim Bund und sodann nach je fünf weiteren Dienstjahren nach dem Ermessen der Wahlbehörde ein Geschenk im Wert von einem Zwölftel der Jahresbesoldung ausgerichtet werden. Art. 58 BO 1 regelt die Ausrichtung des Dienstaltersgeschenkes näher, gleich wie dies die übrigen Ausführungsverordnungen zum Beamtengesetz tun (vgl. Art. 79 der Beamtenordnung [2] vom 15. März 1993 [BO 2], SR 172.221.102; Art. 80 der Beamtenordnung [3] vom 29. Dezember 1964 [BO 3], SR 172.221.103; Art. 65 der Angestelltenordnung vom 10. November 1959 [AngO], SR 172.221.104).