Die PRK setzt nicht ihr Ermessen an die Stelle des Ermessens der vorgesetzten Behörden. Sie greift nur ein, wenn die gestellten Anforderungen oder die vorgenommenen Beurteilungen nicht haltbar sind. Frei prüft die PRK demgegenüber, ob die festgestellten Mängel in der Leistung oder im Verhalten des Beamten den Entzug des Dienstaltersgeschenkes oder das Mass der Kürzung rechtfertigen. c. (...) 2.a. Gemäss Art. 49 Abs. 1 BtG kann dem Beamten nach Vollendung des 20. Dienstjahres beim Bund und sodann nach je fünf weiteren Dienstjahren nach dem Ermessen der Wahlbehörde ein Geschenk im Wert von einem Zwölftel der Jahresbesoldung ausgerichtet werden.