Bei der ganzen oder teilweisen Verweigerung eines Dienstaltersgeschenkes auferlegt sich die PRK mithin eine gewisse Zurückhaltung, soweit es um die Beurteilung geht, ob die Leistung oder das Verhalten des Beamten ungenügend war (Art. 58 Ziff. 7 BO 1). Ob die Leistung und das Verhalten eines Beamten für das ihm übertragene Amt genügend sei, ist in erster Linie von den vorgesetzten Behörden zu beurteilen. Namentlich obliegt es den vorgesetzten Behörden, festzulegen, welche Anforderungen das betreffende Amt stellt. Die PRK setzt nicht ihr Ermessen an die Stelle des Ermessens der vorgesetzten Behörden.