3 ist deshalb für die Behandlung der Beschwerde gegen die erstinstanzliche Verfügung des VBS vom 23. Dezember 1998 sachlich und funktionell zuständig. Der Beschwerdeführer ist durch die vorinstanzliche Verfügung beschwert und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Bst. a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG], SR 172.021). Auf die im übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. b. Die PRK überprüft die bei ihr angefochtenen Verfügungen und Entscheide mit uneingeschränkter Kognition.