Bei den in Art. 100 Abs. 1 Bst. e Ziff. 5 OG geregelten Tatbeständen ist die Leistung des Beamten indes als positive Voraussetzung für die Ausrichtung der entsprechenden Besoldungserhöhungen, Auszeichnungen, Prämien, Vergütungen und Belohnungen zu verstehen. Die Leistung des Beamten ist bei der Gewährung des Dienstaltersgeschenkes gemäss Art. 49 BtG dagegen nur insofern von Bedeutung, als eine ungenügende Leistung oder ein ungenügendes Verhalten zur ganzen oder teilweisen Verweigerung des Dienstaltersgeschenkes führen kann (Art. 58 Ziff. 7 der Beamtenordnung 1 vom 10. November 1959 [BO 1], SR 172.221.101). Es verhält sich deshalb auch nicht etwa so, dass die Aufzählung von Art.