44 Abs. 1bis BtG, Prämien, Vergütungen und Belohnungen nach Art. 44 Abs. 2 BtG sowie die Nichtgewährung realer, ordentlicher und ausserordentlicher Besoldungserhöhungen nach Art. 45 Abs. 2bis BtG. Die Nichtgewährung bzw. Kürzung eines Dienstaltersgeschenkes gemäss Art. 49 BtG gehört nicht dazu, obwohl beim betreffenden Entscheid an sich gleich wie bei den Leistungen gemäss Art. 100 Abs. 1 Bst. e Ziff. 5 OG Verhalten und Leistung des Beamten massgebend sind. Bei den in Art. 100 Abs. 1 Bst.