OG, wonach die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausgeschlossen ist gegen Verfügungen über leistungsbezogene Besoldungserhöhungen, Auszeichnungen, Prämien, Vergütungen, Belohnungen und die Nichtgewährung von Besoldungsgserhöhungen nach Art. 61 BtG. Dieser Ausschlussgrund bezieht sich ausdrücklich auf die Leistungen, die in Art. 61 BtG aufgeführt sind und mit Bezug auf welche die Beschwerde an die paritätische Beschwerdeinstanz zulässig ist. Es handelt sich dabei um leistungsbezogene Besoldungserhöhungen nach Art. 36 Abs. 3 und 4 BtG, Auszeichnungen nach Art. 44 Abs. 1bis BtG, Prämien, Vergütungen und Belohnungen nach Art.