100 Abs. 1 Bst. e - des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG, SR 173.110) liegt hier nicht vor. Namentlich fällt die Kürzung des Dienstaltersgeschenkes nicht unter den Ausschlussgrund von Art. 100 Abs. 1 Bst. e Ziff. 5 OG, wonach die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausgeschlossen ist gegen Verfügungen über leistungsbezogene Besoldungserhöhungen, Auszeichnungen, Prämien, Vergütungen, Belohnungen und die Nichtgewährung von Besoldungsgserhöhungen nach Art.