Aus den Erwägungen: 1.a. Die Eidgenössische Personalrekurskommission (PRK) ist auf dem Gebiete der Dienstverhältnisse von Bundespersonal Rechtsmittelinstanz unter anderem gegen erstinstanzliche Verfügungen von Departementen, soweit letztinstanzlich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen steht (Art. 58 Abs. 2 Bst. b Ziff. 3 des Beamtengesetzes vom 30. Juni 1927 [BtG], SR 172.221.10). Ein Ausschlussgrund für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht nach den Art. 99 bis 101 - insbesondere nach Art. 100 Abs. 1 Bst. e - des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG, SR 173.110) liegt hier nicht vor.