aus. B. Zwischen 1991 und 1998 belästigte M. verschiedene Bürger seiner Wohngemeinde mit anonymen Schreiben. Für dieses Verhalten wurde M. vom VBS disziplinarisch mit einem Verweis bestraft. Ausserdem erliess das VBS am 23. Dezember 1998 eine Verfügung, wonach M. das Dienstaltersgeschenk anlässlich seines zwanzigjährigen Dienstjubiläums um einen Viertel gekürzt werde. Gegen diese Verfügung erhob M. bei der Eidgenössischen Personalrekurskommission (PRK) erfolglos Beschwerde. Aus den Erwägungen: 1.a.