Disziplinarmassnahmen einerseits und die Kürzung des Dienstaltersgeschenks müssen auseinandergehalten werden. Immerhin kann eine verfügte Disziplinarmassnahme ein Hinweis für ungenügende Leistungen darstellen (E. 2a). - Die Treuepflicht bezieht sich insbesondere auf das Verhalten im Dienst, doch kann das ausserdienstliche Verhalten nicht völlig ausser acht gelassen werden, sofern es negative Auswirkungen auf das vom Bediensteten bekleidete Amt, insbesondere das Ansehen und die Glaubwürdigkeit der Verwaltung, hat (E. 2b).